Kehr Expomodul GmbH • Königsbrücker Landstraße 40 • 01109 Dresden • Tel.: 0351 - 880 25 50

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Kehr ExpoModul GmbH – Stand: 21.01.2011 für die Vermietung von Messeständen und –aufbauten zur Verwendung gegenüber Kaufleuten, wenn der Vertrag zum Betrieb des Handelsgewerbes gehört, oder juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögens

1. Allgemeines/Geltung
Nachstehende Allgemeine Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge zwischen der Kehr ExpoModul GmbH (im folgenden „Auftragnehmerin“) und deren Vertragspartnern (im folgenden „Auftraggeber“) betreffend die Vermietung von Messeständen, Messestandaufbauten, Mobiliar und sonstigen Ausstattungsgegenständen einschließlich vereinbarter Zusatzleistungen. Die AGB gelten auch für künftige Verträge, auch wenn sich die Auftraggeberin nicht in jedem Einzelfall ausdrücklich auf sie beruft. Abweichende Bedingungen des Auftraggebers, die von der Auftragnehmerin nicht ausdrücklich schriftlich anerkannt werden, haben keine Geltung, auch wenn die Auftragnehmerin ihnen nicht ausdrücklich widerspricht.   Die Systemmessestände werden dem Auftraggeber grundsätzlich nur zur Miete, für die vereinbarte Dauer der Messe überlassen. Daher sind ausdrücklich alle gelieferten Teile lediglich an den Auftraggeber vermietet, es sei denn, im Angebot und/oder in der Auftragsbestätigung werden die Teile ausdrücklich als Verkaufsteile ausgewiesen. Abweichungen in Abmessung, Gewicht und Farbe der gelieferten Ware gegenüber der drucktechnischen Wiedergabe im Katalog bleiben vorbehalten, soweit diese als gering anzusehen sind und der Handelsüblichkeit entsprechen.

2. Angebote, Vertragsabschluß
In Prospekten, Anzeigen etc. enthaltende Angebote sind – insbesondere bezüglich Preisangaben und Lieferzeiten - freibleibend und unverbindlich. Auch sonstige Angebote der Auftragnehmerin sind grundsätzlich freibleibend, es sei denn, die Auftragnehmerin hat die Verbindlichkeit dieses Angebotes schriftlich bestätigt.
Der Mietvertrag kommt erst mit der schriftlichen Auftragsbestätigung durch die Auftragnehmerin oder mit der beiderseitigen Vertragsunterschrift zustande.

3. Leistungsumfang
Für den von der Auftragnehmerin geschuldeten Leistungsumfang ist deren schriftliche Auftragsbestätigung maßgeblich.
Für Vorarbeiten, Entwürfe und sonstige Projektierungsleistungen, die auf Wunsch des Auftraggebers erbracht werden, ist ein Entgelt auch dann zu zahlen, wenn der Vertrag nicht zustande kommt. Mangels besonderer Vereinbarungen gilt das für die vorgenann-ten Leistungen als üblich und angemessen anzusehende Entgelt als vereinbart.

4. Preise und Zahlung
a) Fälligkeit
Zahlungen des Auftraggebers sind - soweit keine abweichenden schriftlichen Vereinbarungen getroffen werden – grundsätzlich ohne Gewährung von Skonti zu leisten und wie Folgt fällig:
- 50% des vereinbarten Entgelts mit Auftragserteilung (Zahlungsfrist: 14 Kalendertage nach Erteilung der schriftlichen Auftragsbestätigung des Auftragnehmers)
- weitere 50% des vereinbarten Entgelts nach Endabrechnung (Zahlungsfrist: 14 Kalendertage nach Erteilung der Gesamtrechnung des Auftragnehmers)
Zahlungen gelten erst mit Vorlage des Betrags bei der Auftragnehmerin oder Gutschrift auf deren Konto als geleistet.

b) Wechsel
Eine Bezahlung durch Wechsel wird von der Auftragnehmerin grundsätzlich nicht akzeptiert. Im Übrigen werden Wechsel von der Auftragnehmerin nur erfüllungshalber ohne Gewähr für Protest und unter der Voraussetzung ihrer Diskontierarbeit ange-nommen. Diskontspesen werden vom Tag der Fälligkeit des Rechnungsbetrages an berechnet.

c) Aufrechnung und Zurückbehaltung
Der Auftraggeber kann gegenüber dem Auftragnehmer nicht wegen etwaiger Gegenansprüche seine Leistung verweigern oder sie zurückhalten, sowie mit den Gegenansprüchen aufrechnen, es sei denn, diese Gegenansprüche sind von der Auftragnehmerin schriftlich anerkannt oder gerichtlich festgestellt.

d) Nichteinhaltung von Zahlungsbedingungen
Die Nichteinhaltung von Zahlungsbedingungen oder der Auftragnehmerin nach Ver-tragsabschluß bekannt werdende Umstände, die begründete Zweifel an der Zahlungsfähigkeit oder Zahlungswilligkeit des Auftraggebers aufkommen lassen, berechtigen die Auftragnehmerin dazu,

1. die Gesamtforderung (einschließlich laufender Wechselverpflichtungen) sofort fällig zu stellen und bis zur Bezahlung der gesamten vertraglich vereinbarten Mietsumme von seinem Leistungsverweigerungsrecht Gebrauch machen und/oder
2. vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Dies umfasst insbesondere den aufgrund der Nichtdurchführung des Vertrages entgan-genen Gewinn des Auftragnehmers, wobei sich der Auftragnehmer hierauf eine ander-weitige Verwendung des vertragsgegenständlichen Systemmessestandes nebst Zubehör anrechnen lassen muss.

e) Verzugszinsen, Verzugsschaden
Zahlt der Auftraggeber bei Fälligkeit nicht, werden ab Eintritt der Fälligkeit Verzugzinsen in Höhe von 8% über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank berechnet. Darüber hinaus hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer jeglichen Schaden zu erstatten, welcher dem Auftragnehmer infolge des Zahlungsver-zugs entsteht.

5. Leistungsverhinderung
Kann die Auftragnehmerin bei Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die sie trotz der nach den Umständen des Falles zumutbaren Sorgfalt nicht abwenden konnte (höhere Gewalt wie Naturgewalten, Streik, Betriebseinschränkung, Betriebsunterbrechung, behördliche Anordnung, Nichtbelieferung von Vorlieferanten, Aussperrung usw.), ihre vertraglich übernommenen Verpflichtungen nicht erfüllen, sind Auftragnehmerin und Auftraggeber für die Dauer der Leistungsstörung von ihren Verpflichtungen befreit. Weitergehende Ansprüche des Auftraggebers, insbesondere auf Schadenersatz werden ausgeschlossen.

6. Mitwirkungspflicht des Auftraggebers
Für die Vermietung von Messeständen unter Verwendung von Sonderanfertigungen nach Kundenwünschen gilt: Bei Sonderanfertigung oder zusätzlicher Herstellung einzelner Elemente des Messestandes abweichend vom Standardprogramm der Auf-tragnehmerin ist der Auftraggeber vertraglich verpflichtet, rechtzeitig alle notwendigen Mitwirkungshandlungen vorzunehmen, insbesondere maßstabgerechte Skizzen, Pläne und andere Ausführungsunterlagen zur Verfügung zu stellen. Gerät der Auftraggeber mit seiner Mitwirkungspflicht in Verzug, ist die Auftragnehmerin berechtigt, Ersatz zu bisherigen Aufwendungen zu verlangen und einseitig die Leistung nach billigem Ermessen festzulegen und zu erbringen.

7. Haftung der Auftragnehmerin für die Mängel der Leistung und sonstigen Schäden
a) Mängel der Leistung
Vor Ingebrauchnahme ist der Messestand vom Auftraggeber auf erkennbare Mängel zu untersuchen. Etwaige Mängel sind unverzüglich und schriftlich der Auftragnehmerin unter Angabe einer angemessenen Frist zur Mängelbeseitigung anzuzeigen.
Die Auftragnehmerin ist verpflichtet, angezeigte Mängel unverzüglich abzustellen. Kommt die Auftragnehmerin ihrer Verpflichtung zur Mängelbeseitigung nicht nach oder schlägt die Mängelbeseitigung fehl, ist der Auftraggeber berechtigt, den Mietpreis entsprechend der Bedeutung des Mangels angemessen zu mindern. Etwaige andere gesetzliche Rechte des Auftraggebers bleiben unberührt.

b) sonstige Haftung der Auftragnehmerin
Schadensersatzansprüche des Auftraggebers aus Unmöglichkeit der Leistung, Verzug, aus positiver Vertragsverletzung, aus Verschulden bei Vertragsabschluß und aus unerlaubter Handlung werden ausgeschlossen. Davon ausgenommen sind Schadenser-satzansprüche, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Auftragnehmerin oder ihren Erfüllungsgehilfen beruhen. Hat die Auftragnehmerin Schadenersatz zu leisten, ist dieser seiner Höhe nach auf den Ersatz des vertragstypischen, voraussehbaren Schadens begrenzt.

8. Miete
Der Auftraggeber hat die von der Auftragnehmerin gemieteten Gegenstände pfleglich zu behandeln und etwaige Schäden unverzüglich schriftlich gegenüber der Auftragnehmerin anzuzeigen.
Die Auftragnehmerin oder ihre Beauftragten sind jederzeit dazu berechtigt, den Messe- oder Ausstellungsstand zu besichtigen, um sich von dessen Vorhandensein und Zustand zu informieren.
Wird der Messe- oder Ausstellungsstand oder Teile davon während der Mietzeit gestohlen, gepfändet oder beschlagnahmt, so hat der Auftraggeber dies der Auftragnehmerin unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Bei Diebstahl, Unterschlagung oder Beschädigung haftet der Auftraggeber der Auftragnehmerin für die Wiederbeschaffung, die Beschaffung von Ersatz sowie für einen entstehende Mietausfallschaden bezüglich des gestohlenen Gegenstandes.
Der Auftraggeber haftet darüber hinaus für verdeckte Schäden der Mietsache, die bei Rückgabe des Messe- oder Ausstellungsstandes von der Auftragnehmerin nicht bemerkt werden konnten. Dies gilt auch dann, wenn der betreffende Gegenstand zunächst als "schadenfrei" von der Auftragnehmerin rückbestätigt wurde.

9. Urheberrecht
Stellt der Auftraggeber dem Auftragnehmer Planungsunterlagen zur Verfügung, so übernimmt der Auftraggeber die Gewähr dafür, dass durch die Herstellung und Lieferung der nach den Planungsunterlagen hergestellten Arbeiten Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden. Den Auftragnehmer trifft keine Verpflichtung, nachzuprüfen, ob bezüglich der ihm vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Unterlagen Schutzrechte Dritter bestehen. Sollte der Auftraggeber von Dritten auf Schadensersatz im Zusam-menhang mit einer solchen Schutzrechtsverletzung in Anspruch genommen werden, so hat der Auftraggeber den Auftragnehmer insoweit von sämtlichen gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüchen freizustellen.
Untersagt ein Dritter unter Berufung auf ein Schutzrecht dem Auftragnehmer die Herstellung und Lieferung von Gegenständen, für die der Auftraggeber Unterlagen geliefert hat, so ist der Auftraggeber berechtigt, ohne Prüfung der Rechtslage seine Arbeiten einzustellen und beim Auftraggeber Ersatz der entstandenen Kosten sowie des aus der Nichtdurchführung des Auftrags entgangenen Gewinns zu verlangen. Entwürfe, Texte, Zeichnungen und Modelle, die vom Auftragsnehmer hergestellt worden sind, bleiben mit allen Rechten in dessen Eigentum. Der Nach- und/oder Wiederaufbau oder die sonstige Übertragung von Eigentums- und Urheberrechten bedarf der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung des Auftragnehmers.

10. Werbeerlaubnis
Der Auftragnehmer ist dazu berechtigt, Bildmaterial sowie Planungsunterlagen seiner für den Arbeitgeber erbrachten Leistungen für seine Firmenwerbung in jeder möglichen Form zu nutzen.

11. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht
Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist der Sitz der Auftragnehmerin.
Der Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis sowie über sein Entstehen und seine Wirksamkeit entstehenden Rechtsstreitigkeiten und für Wechsel- und Scheckklagen wird durch den Sitz der Auftragnehmerin bestimmt, nach Wahl der Auftragnehmerin auch durch den Sitz des Auftraggebers.
Das Vertragsverhältnis unterliegt ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Vertragssprache ist deutsch.

12. Schriftformerfordernis, Salvatorische Klausel
Änderungen und Ergänzungen zu dem jeweiligen Vertrag bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für eine Abänderung des Schriftformerfordernisses selbst.
Sollte eine Bestimmung des Vertrages oder dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, ist die unwirksame Bestimmung durch eine Regelung zu ersetzen, die dem von beiden Vertragsteilen zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses wirtschaftlich Gewollten in rechtlich zulässiger Weise am nächsten kommt. Gleiches gilt für etwaige Vertragslücken.



Allgemeine Lieferbedingungen der Kehr ExpoModul GmbH für den Kauf von Messeständen – Stand 21.01.2011

1. Vertragsinhalt
1.1 In Prospekten, Anzeigen etc. enthaltende Angebote unsererseits sind – insbeson-dere bezüglich Preisangaben und Lieferzeiten - freibleibend und unverbindlich. Auch sonstige Angebote unsererseits sind grundsätzlich freibleibend, es sei denn, die die Verbindlichkeit des Angebotes wurde von uns schriftlich bestätigt.
1.2 Abweichende Vertragsbestimmungen des Bestellers und ergänzende oder än-dernde Nebenabreden sind nur dann gültig, wenn wir sie schriftlich bestätigt ha-ben. Dies gilt auch für den Fall, dass wir den abweichenden Vertragsbestimmun-gen des Bestellers nicht ausdrücklich widersprochen haben.
1.3 Sollten einzelne vertragliche Abmachungen unwirksam sein, so wird die Wirk-samkeit des Vertrages im übrigen hiervon nicht berührt. Die unwirksame Verein-barung ist so zu ersetzen, dass der durch sie beabsichtigte wirtschaftliche Zweck bestmöglich anderweitig erreicht wird.
1.4 Eine Abtretung oder Verpfändung von Vertragsrechten durch den Besteller bedarf unserer schriftlichen Zustimmung.

2. Lieferung
2.1 Eine Abweichung von der bestellten Liefermenge ist bis zu einem Umfang von zehn Prozent nach unten oder oben möglich. Teillieferungen sind zulässig.
2.2 Unsere Lieferpflicht entfällt nach Ablauf einer gesetzten Abnahmefrist oder wenn der Besteller von einem vereinbarten Abruf binnen sechs Monaten nach Auftrags-erteilung keinen Gebrauch macht.
2.3 Werden uns Umstände bekannt, die Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Bestel-lers rechtfertigen oder werden fällige Forderungen trotz Mahnung nicht beglichen, so dürfen wir vom Vertrag zurücktreten, Vorauszahlung verlangen oder unsere Lieferung von einer Sicherheitsleistung abhängig machen.
2.4 Angegebene Lieferfristen sind, soweit nicht ausdrücklich vereinbart, keine Fix-termine, sondern bestimmen ungefähr den Zeitpunkt der Lieferung ab Werk nach Erfüllung aller Fertigungsvoraussetzungen.
2.5 Kommt ein Besteller einer ihm obliegenden Mitwirkungspflicht (z.B. Vorlage von Zeichnungen, Angabe von Daten, Bestellung von Material usw.) nicht oder nicht rechtzeitig nach, so beginnt eine etwaig vereinbarte Lieferfrist erst nach vollstän-diger Erfüllung dieser Mitwirkungspflicht zu laufen. Im Falle einer Nichterfüllung von Mitwirkungspflichten trotz Mahnung des Bestellers behalten wir uns vor, vom Vertrag zurückzutreten.
2.6 Werden wir infolge von höherer Gewalt (z.B. Naturkatastrophen), unvermeidba-rer Störungen im Betriebsablauf bei uns oder unseren Lieferanten oder durch Ar-beitskampf an der Lieferung gehindert, so führt dies zu einer angemessenen Ver-längerung der Lieferfrist. Wird die Lieferung dadurch unmöglich, so entfällt unsere Lieferpflicht ganz.
2.7 Kommt der Besteller in Annahmeverzug, so sind wir berechtigt, ihm ab dem ersten Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft die entstehenden Lagerkos-ten in Rechnung zu stellen, mindestens jedoch einen Verzugsschaden zu fordern, die sich aus der Verzinsung des Rechnungsbetrages mit 8% p.a. über dem Basis-zinssatz der EZB errechnet.

3. Preise und Zahlung
3.1 Unsere Preise beruhen auf der bei Auftragserteilung gültigen Kostenkalkulation. Sie verstehen sich ab Werk und ohne gesonderte Verpackung der Ware.
3.2 Die Zahlungsbedingungen und die Bestimmung des für den Auftrag maßgeben-den Material- und Verpackungspreises werden in unseren jeweils bei Auftragser-teilung geltenden Preislisten ausgewiesen. Diese können jederzeit bei uns abge-fordert werden.
3.3 Werkzeugkosten werden gesondert berechnet, ohne dass der Besteller dadurch Rechte an den Werkzeugen erwirbt. Ist nichts anderes vereinbart, so gehen Ver-packungs- und Frachtkosten zu Lasten des Bestellers. Verpackungsmaterial wird nicht zurückgenommen.
3.4 Die am Tag der Lieferung jeweils geltende gesetzliche Mehrwertsteuer tritt zum vereinbarten Preis hinzu.
3.5 Ein Skontoabzug wird grundsätzlich nicht gewährt. Schriftliche Skontozusagen unsererseits stehen unter dem Vorbehalt des Ausgleichs aller fälligen Forderun-gen.
3.6. Wechsel nehmen wir nicht an. Soweit Wechsel ausnahmsweise entgegen ge-nommen werden, wirken diese nur erfüllungshalber ohne Gewähr für Protest und unter der Voraussetzung ihrer Diskontierarbeit angenommen. Diskontspesen werden vom Tag der Fälligkeit des Rechnungsbetrages an berechnet.
3.7. Für Vorarbeiten, Entwürfe und sonstige Projektierungsleistungen, die auf Wunsch des Auftraggebers erbracht werden, ist ein Entgelt auch dann zu zahlen, wenn der Vertrag nicht zustande kommt. Mangels besonderer Vereinbarungen gilt das für die vorgenannten Leistungen als üblich und angemessen anzusehende Entgelt als vereinbart.

4. Gefahrübergang
4.1 Die Gefahr des Warenverlustes geht spätestens mit Verlassen des Werkes oder mit Anzeige der Abholbereitschaft auf den Besteller über.
4.2 Die Wahl des Versandweges und der Beförderungsmittel erfolgt nach unserem Ermessen ohne Gewähr für die billigste Verfrachtung.
4.3 Auf Verlangen des Bestellers wird die Sendung auf dessen Kosten gegen Trans-portschäden versichert.

5. Eigentumsvorbehalt
5.1. Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Sache bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus dem Liefervertrag vor. Wir sind berechtigt, die gelieferte Sache zurückzunehmen, wenn sich der Besteller vertragswidrig verhält, insbesondere trotz Mahnung keine Zahlung leistet.
5.2. Der Besteller ist - solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist – dazu verpflichtet, die gelieferte Sache pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Diebstahl-, Feuer- und Wasserschä-den ausreichend zum Neuwert zu versichern. Müssen Wartungs- und Inspekti-onsarbeiten durchgeführt werden, hat der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig auszuführen. Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller auch für den uns hieraus entstandenen Ausfall.
5.3. Der Besteller ist zur Weiterveräußerung und Weiterverarbeitung der Vorbehalts-ware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Die Forderungen des Abnehmers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Besteller schon jetzt an uns in Höhe des mit uns vereinbarten Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehr-wertsteuer) ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Der Besteller bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Wir werden jedoch die Forderung nicht einziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt.
5.4. Die Be- und Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware durch den Besteller erfolgt stets namens und im Auftrag für uns. In diesem Fall setzt sich das Anwart-schaftsrecht des Bestellers der Vorbehaltsware an der umgebildeten Sache fort. Sofern die Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet wird, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes unserer Vorbehaltsware zu den anderen bearbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Dasselbe gilt für den Fall der Vermischung. Sofern die Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Besteller uns anteilmäßig Miteigentum überträgt und das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns verwahrt. Zur Sicherung unserer Forderungen gegen den Besteller tritt dieser auch solche Forderungen an uns ab, die ihm durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen; wir nehmen diese Abtretung schon jetzt an.
5.5. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers freizugeben, soweit ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20% über-steigt.“

6. Zahlungsverzug
6.1 Der Besteller gerät in Verzug, wenn er auf unsere Mahnung hin nicht zahlt, spätestens aber 14 Tage nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung. Unberührt bleiben die gesetzlich geregelten Fälle der Entbehrlichkeit einer Mahnung, bei deren Vorliegen Verzug begründet wird.
6.2 Bei Zahlungsverzug des Bestellers werden unsere sämtlichen gegen ihn noch bestehenden weiteren Forderungen sofort zur Zahlung fällig, ungeachtet eingeräumter Zahlungsziele. Der Besteller darf die in unserem Eigentum oder Miteigentum stehenden Waren nicht mehr veräußern und ist verpflichtet, uns Sicherheiten zu stellen. Die Ermächtigung zum Einzug an uns abgetretener Forderungen erlischt.
6.3 Das Gleiche gilt, wenn wir berechtigte Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Bestellers geltend machen.
6.4 Unbeschadet sonstiger Ansprüche können wir ab Fälligkeit einen Verzugszins in Höhe der jeweiligen Sollzinsen der Großbanken für kurzfristige Kredite (Überziehungskredi-te), mindestens jedoch in Höhe von 8% über dem Basiszinssatz der EZB fordern.
6.5 Der Besteller räumt uns an dem zur Ausführung des Auftrages überlassenen Material und an den an dessen Stelle tretenden Ansprüchen ein Pfandrecht zur Sicherung aller gegenwärtigen und künftigen Ansprüche aus der Geschäftsbedingung ein. Gerät der Besteller in Zahlungsverzug oder Kreditverfall, so sind wir berechtigt, das Pfandmaterial zum Börsenkurs der Londoner Metallbörse, bei Nichtnotierung zum durchschnittlichen deutschen Marktpreis am Tage des Zahlungsverzuges oder des Kreditverfalls freihändig zu verwerten.

7. Gewährleistung
7.1 Der Besteller kann Ansprüche wegen eines offensichtlichen Sachman¬gels der Ware nur binnen zwei Wochen ab Empfang der Ware schriftlich geltend machen. Ebenso sind verdeckte Sachmängel unverzüglich nach Entdeckung des Sachmangels schriftlich zu rügen.
7.2 Bei Lieferung nach vorheriger Probe oder nach vorherigem Muster sind Gewährleis-tungsansprüche wegen verdeckter Mängel ausgeschlossen, wenn die gelieferte Ware der vorherigen Probe oder dem vorherigen Muster entspricht.
7.3 Branchenübliche Toleranzen und Abweichungen stellen keinen Sachmangel dar. Soweit ein Mangel seine Ursache in dem vom Besteller selbst gestellten Materials hat, entfällt jede Gewährleistung.
7.4 Alle Mängelansprüche setzen voraus, dass der Mangel uns unverzüglich nach Feststellung vor Ver- oder Bearbeitung gemeldet und die Ware originalverpackt zu-rückgesandt wird. Dabei ist uns Gelegenheit zu geben, den gerügten Sachmangel festzustellen. Wir übernehmen die Transportkosten, wenn die Mängelrüge berechtigt ist. Wenn der Besteller diesen Verpflichtungen nicht nachkommt oder ohne unsere Zustimmung Änderungen an der bereits beanstandeten Ware vornimmt, verliert er etwaige Sachmängelansprüche.
7.5 Bei berechtigter, ordnungsgemäßer Mängel¬rüge innerhalb der gesetzlichen Verjährungsfrist bessern wir nach unserer Wahl die beanstandete Ware nach oder wir liefern einwandfreien Ersatz. Kommen wir dieser Verpflichtung nicht oder nicht ord-nungsgemäß innerhalb einer angemessenen Zeit nach, so kann der Besteller uns schriftlich eine letzte angemessene Frist setzen, innerhalb wir unseren Verpflichtungen nachzukommen haben. Nach erfolglosem Ablauf dieser Frist kann der Besteller nach seiner Wahl Minderung des Preises verlangen, vom Vertrag zurücktreten oder die notwendige Nachbesserung selbst oder von einem Dritten auf unsere Kosten und Gefahr vornehmen lassen. Eine Kostenerstattung ist ausgeschlossen, soweit die Auf-wendungen sich erhöhen, weil die Ware nach der Lieferung an einen anderen Ort verbracht worden ist, es sei denn, dies entspricht dem bestimmungsgemäßen Ge-brauch der Ware.

8. Haftung
8.1. Sonstige und weitergehende Ansprüche des Bestellers sind ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis oder aus unerlaubter Handlung, soweit uns nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden kann. Wir haften darüber hinaus nicht für Schä-den, die nicht an der gelieferten Ware selbst entstanden sind. Vor allem haftet wir nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Bestellers.
8.2. Vorstehende Haftungsbeschränkungen gelten ebenfalls nicht für die schuldhafte Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haften wir - außer in den Fallen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit – nur für den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden.

9. Schutzrechte, Werbeerlaubnis
9.1. Werden bei Lieferung nach Zeichnung oder sonstigen Angaben des Bestellers Schutzrechte Dritter verletzt, so stellt uns der Besteller von allen diesbezüglichen Ansprüchen Dritter frei.
9.2. Wir sind dazu berechtigt, Bildmaterial sowie Planungsunterlagen der für den Arbeitgeber erbrachten Leistungen für unsere Firmenwerbung in jeder möglichen Form zu nutzen.

11. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht
11.1. Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist unser Firmensitz.
11.2. Der Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis sowie über sein Entstehen und seine Wirksamkeit entstehenden Rechtsstreitigkeiten und für Wechsel- und Scheckkla-gen wird unseren Firmensitz bestimmt, nach unserer Wahl auch durch den Sitz des Auftraggebers.
11.3. Das Vertragsverhältnis unterliegt ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Vertragssprache ist deutsch.

12. Schriftformerfordernis, Salvatorische Klausel
12.1. Änderungen und Ergänzungen zu dem jeweiligen Vertrag bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für eine Abänderung des Schriftformerfordernisses selbst.
12.2. Sollte eine Bestimmung des Vertrages oder dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, ist die unwirksame Bestimmung durch eine Regelung zu ersetzen, die dem von beiden Vertragsteilen zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses wirtschaftlich Gewollten in rechtlich zulässiger Weise am nächsten kommt. Gleiches gilt für etwaige Vertragslücken