Allgemeine Geschäftsbedingungen der Kehr ExpoModul GmbH – Stand: 21.01.2011 für die Vermietung von Messeständen und –aufbauten zur Verwendung gegenüber Kaufleuten, wenn der Vertrag zum Betrieb des Handelsgewerbes gehört, oder juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögens
1. Allgemeines/Geltung
Nachstehende Allgemeine Geschäftsbedingungen
gelten für alle Verträge zwischen der Kehr ExpoModul GmbH (im folgenden
„Auftragnehmerin“) und deren Vertragspartnern (im folgenden
„Auftraggeber“) betreffend die Vermietung von Messeständen,
Messestandaufbauten, Mobiliar und sonstigen Ausstattungsgegenständen
einschließlich vereinbarter Zusatzleistungen. Die AGB gelten auch für
künftige Verträge, auch wenn sich die Auftraggeberin nicht in jedem
Einzelfall ausdrücklich auf sie beruft. Abweichende Bedingungen des
Auftraggebers, die von der Auftragnehmerin nicht ausdrücklich
schriftlich anerkannt werden, haben keine Geltung, auch wenn die
Auftragnehmerin ihnen nicht ausdrücklich widerspricht. Die
Systemmessestände werden dem Auftraggeber grundsätzlich nur zur Miete,
für die vereinbarte Dauer der Messe überlassen. Daher sind ausdrücklich
alle gelieferten Teile lediglich an den Auftraggeber vermietet, es sei
denn, im Angebot und/oder in der Auftragsbestätigung werden die Teile
ausdrücklich als Verkaufsteile ausgewiesen. Abweichungen in Abmessung,
Gewicht und Farbe der gelieferten Ware gegenüber der drucktechnischen
Wiedergabe im Katalog bleiben vorbehalten, soweit diese als gering
anzusehen sind und der Handelsüblichkeit entsprechen.
2. Angebote, Vertragsabschluß
In Prospekten, Anzeigen etc. enthaltende Angebote sind – insbesondere
bezüglich Preisangaben und Lieferzeiten - freibleibend und
unverbindlich. Auch sonstige Angebote der Auftragnehmerin sind
grundsätzlich freibleibend, es sei denn, die Auftragnehmerin hat die
Verbindlichkeit dieses Angebotes schriftlich bestätigt.
Der Mietvertrag kommt erst mit der schriftlichen Auftragsbestätigung
durch die Auftragnehmerin oder mit der beiderseitigen
Vertragsunterschrift zustande.
3. Leistungsumfang
Für den von der Auftragnehmerin geschuldeten Leistungsumfang ist deren
schriftliche Auftragsbestätigung maßgeblich.
Für Vorarbeiten, Entwürfe und sonstige Projektierungsleistungen, die auf
Wunsch des Auftraggebers erbracht werden, ist ein Entgelt auch dann zu
zahlen, wenn der Vertrag nicht zustande kommt. Mangels besonderer
Vereinbarungen gilt das für die vorgenann-ten Leistungen als üblich und
angemessen anzusehende Entgelt als vereinbart.
4. Preise und Zahlung
a) Fälligkeit
Zahlungen des Auftraggebers sind - soweit keine abweichenden
schriftlichen Vereinbarungen getroffen werden – grundsätzlich ohne
Gewährung von Skonti zu leisten und wie Folgt fällig:
- 50% des vereinbarten Entgelts mit Auftragserteilung (Zahlungsfrist: 14
Kalendertage nach Erteilung der schriftlichen Auftragsbestätigung des
Auftragnehmers)
- weitere 50% des vereinbarten Entgelts nach Endabrechnung
(Zahlungsfrist: 14 Kalendertage nach Erteilung der Gesamtrechnung des
Auftragnehmers)
Zahlungen gelten erst mit Vorlage des Betrags bei der Auftragnehmerin
oder Gutschrift auf deren Konto als geleistet.
b) Wechsel
Eine Bezahlung durch Wechsel wird von der Auftragnehmerin grundsätzlich
nicht akzeptiert. Im Übrigen werden Wechsel von der Auftragnehmerin nur
erfüllungshalber ohne Gewähr für Protest und unter der Voraussetzung
ihrer Diskontierarbeit ange-nommen. Diskontspesen werden vom Tag der
Fälligkeit des Rechnungsbetrages an berechnet.
c) Aufrechnung und Zurückbehaltung
Der Auftraggeber kann gegenüber dem Auftragnehmer nicht wegen etwaiger
Gegenansprüche seine Leistung verweigern oder sie zurückhalten, sowie
mit den Gegenansprüchen aufrechnen, es sei denn, diese Gegenansprüche
sind von der Auftragnehmerin schriftlich anerkannt oder gerichtlich
festgestellt.
d) Nichteinhaltung von Zahlungsbedingungen
Die Nichteinhaltung von Zahlungsbedingungen oder der Auftragnehmerin
nach Ver-tragsabschluß bekannt werdende Umstände, die begründete Zweifel
an der Zahlungsfähigkeit oder Zahlungswilligkeit des Auftraggebers
aufkommen lassen, berechtigen die Auftragnehmerin dazu,
1. die Gesamtforderung (einschließlich laufender Wechselverpflichtungen)
sofort fällig zu stellen und bis zur Bezahlung der gesamten vertraglich
vereinbarten Mietsumme von seinem Leistungsverweigerungsrecht Gebrauch
machen und/oder
2. vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz wegen Nichterfüllung
verlangen. Dies umfasst insbesondere den aufgrund der Nichtdurchführung
des Vertrages entgan-genen Gewinn des Auftragnehmers, wobei sich der
Auftragnehmer hierauf eine ander-weitige Verwendung des
vertragsgegenständlichen Systemmessestandes nebst Zubehör anrechnen
lassen muss.
e) Verzugszinsen, Verzugsschaden
Zahlt der Auftraggeber bei Fälligkeit nicht, werden ab Eintritt der
Fälligkeit Verzugzinsen in Höhe von 8% über dem jeweiligen Basiszinssatz
der Europäischen Zentralbank berechnet. Darüber hinaus hat der
Auftraggeber dem Auftragnehmer jeglichen Schaden zu erstatten, welcher
dem Auftragnehmer infolge des Zahlungsver-zugs entsteht.
5. Leistungsverhinderung
Kann die Auftragnehmerin bei Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die
sie trotz der nach den Umständen des Falles zumutbaren Sorgfalt nicht
abwenden konnte (höhere Gewalt wie Naturgewalten, Streik,
Betriebseinschränkung, Betriebsunterbrechung, behördliche Anordnung,
Nichtbelieferung von Vorlieferanten, Aussperrung usw.), ihre vertraglich
übernommenen Verpflichtungen nicht erfüllen, sind Auftragnehmerin und
Auftraggeber für die Dauer der Leistungsstörung von ihren
Verpflichtungen befreit. Weitergehende Ansprüche des Auftraggebers,
insbesondere auf Schadenersatz werden ausgeschlossen.
6. Mitwirkungspflicht des Auftraggebers
Für die Vermietung von Messeständen unter Verwendung von
Sonderanfertigungen nach Kundenwünschen gilt: Bei Sonderanfertigung oder
zusätzlicher Herstellung einzelner Elemente des Messestandes abweichend
vom Standardprogramm der Auf-tragnehmerin ist der Auftraggeber
vertraglich verpflichtet, rechtzeitig alle notwendigen
Mitwirkungshandlungen vorzunehmen, insbesondere maßstabgerechte Skizzen,
Pläne und andere Ausführungsunterlagen zur Verfügung zu stellen. Gerät
der Auftraggeber mit seiner Mitwirkungspflicht in Verzug, ist die
Auftragnehmerin berechtigt, Ersatz zu bisherigen Aufwendungen zu
verlangen und einseitig die Leistung nach billigem Ermessen festzulegen
und zu erbringen.
7. Haftung der Auftragnehmerin für die Mängel der
Leistung und sonstigen Schäden
a) Mängel der Leistung
Vor Ingebrauchnahme ist der Messestand vom Auftraggeber auf erkennbare
Mängel zu untersuchen. Etwaige Mängel sind unverzüglich und schriftlich
der Auftragnehmerin unter Angabe einer angemessenen Frist zur
Mängelbeseitigung anzuzeigen.
Die Auftragnehmerin ist verpflichtet, angezeigte Mängel unverzüglich
abzustellen. Kommt die Auftragnehmerin ihrer Verpflichtung zur
Mängelbeseitigung nicht nach oder schlägt die Mängelbeseitigung fehl,
ist der Auftraggeber berechtigt, den Mietpreis entsprechend der
Bedeutung des Mangels angemessen zu mindern. Etwaige andere gesetzliche
Rechte des Auftraggebers bleiben unberührt.
b) sonstige Haftung der Auftragnehmerin
Schadensersatzansprüche des Auftraggebers aus Unmöglichkeit der
Leistung, Verzug, aus positiver Vertragsverletzung, aus Verschulden bei
Vertragsabschluß und aus unerlaubter Handlung werden ausgeschlossen.
Davon ausgenommen sind Schadenser-satzansprüche, die auf Vorsatz oder
grober Fahrlässigkeit der Auftragnehmerin oder ihren Erfüllungsgehilfen
beruhen. Hat die Auftragnehmerin Schadenersatz zu leisten, ist dieser
seiner Höhe nach auf den Ersatz des vertragstypischen, voraussehbaren
Schadens begrenzt.
8. Miete
Der Auftraggeber hat die von der Auftragnehmerin gemieteten Gegenstände
pfleglich zu behandeln und etwaige Schäden unverzüglich schriftlich
gegenüber der Auftragnehmerin anzuzeigen.
Die Auftragnehmerin oder ihre Beauftragten sind jederzeit dazu
berechtigt, den Messe- oder Ausstellungsstand zu besichtigen, um sich
von dessen Vorhandensein und Zustand zu informieren.
Wird der Messe- oder Ausstellungsstand oder Teile davon während der
Mietzeit gestohlen, gepfändet oder beschlagnahmt, so hat der
Auftraggeber dies der Auftragnehmerin unverzüglich schriftlich
anzuzeigen. Bei Diebstahl, Unterschlagung oder Beschädigung haftet der
Auftraggeber der Auftragnehmerin für die Wiederbeschaffung, die
Beschaffung von Ersatz sowie für einen entstehende Mietausfallschaden
bezüglich des gestohlenen Gegenstandes.
Der Auftraggeber haftet darüber hinaus für verdeckte Schäden der
Mietsache, die bei Rückgabe des Messe- oder Ausstellungsstandes von der
Auftragnehmerin nicht bemerkt werden konnten. Dies gilt auch dann, wenn
der betreffende Gegenstand zunächst als "schadenfrei" von der
Auftragnehmerin rückbestätigt wurde.
9. Urheberrecht
Stellt der Auftraggeber dem Auftragnehmer Planungsunterlagen zur
Verfügung, so übernimmt der Auftraggeber die Gewähr dafür, dass durch
die Herstellung und Lieferung der nach den Planungsunterlagen
hergestellten Arbeiten Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden. Den
Auftragnehmer trifft keine Verpflichtung, nachzuprüfen, ob bezüglich der
ihm vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Unterlagen Schutzrechte
Dritter bestehen. Sollte der Auftraggeber von Dritten auf Schadensersatz
im Zusam-menhang mit einer solchen Schutzrechtsverletzung in Anspruch
genommen werden, so hat der Auftraggeber den Auftragnehmer insoweit von
sämtlichen gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüchen freizustellen.
Untersagt ein Dritter unter Berufung auf ein Schutzrecht dem
Auftragnehmer die Herstellung und Lieferung von Gegenständen, für die
der Auftraggeber Unterlagen geliefert hat, so ist der Auftraggeber
berechtigt, ohne Prüfung der Rechtslage seine Arbeiten einzustellen und
beim Auftraggeber Ersatz der entstandenen Kosten sowie des aus der
Nichtdurchführung des Auftrags entgangenen Gewinns zu verlangen.
Entwürfe, Texte, Zeichnungen und Modelle, die vom Auftragsnehmer
hergestellt worden sind, bleiben mit allen Rechten in dessen Eigentum.
Der Nach- und/oder Wiederaufbau oder die sonstige Übertragung von
Eigentums- und Urheberrechten bedarf der ausdrücklichen schriftlichen
Zustimmung des Auftragnehmers.
10. Werbeerlaubnis
Der Auftragnehmer ist dazu berechtigt, Bildmaterial sowie
Planungsunterlagen seiner für den Arbeitgeber erbrachten Leistungen für
seine Firmenwerbung in jeder möglichen Form zu nutzen.
11. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht
Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist
der Sitz der Auftragnehmerin.
Der Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis sowie über sein
Entstehen und seine Wirksamkeit entstehenden Rechtsstreitigkeiten und
für Wechsel- und Scheckklagen wird durch den Sitz der Auftragnehmerin
bestimmt, nach Wahl der Auftragnehmerin auch durch den Sitz des
Auftraggebers.
Das Vertragsverhältnis unterliegt ausschließlich dem Recht der
Bundesrepublik Deutschland. Die Vertragssprache ist deutsch.
12. Schriftformerfordernis, Salvatorische Klausel
Änderungen und Ergänzungen zu dem jeweiligen Vertrag bedürfen der
Schriftform. Dies gilt auch für eine Abänderung des
Schriftformerfordernisses selbst.
Sollte eine Bestimmung des Vertrages oder dieser Allgemeinen
Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, ist die unwirksame
Bestimmung durch eine Regelung zu ersetzen, die dem von beiden
Vertragsteilen zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses wirtschaftlich
Gewollten in rechtlich zulässiger Weise am nächsten kommt. Gleiches gilt
für etwaige Vertragslücken.
Allgemeine Lieferbedingungen der Kehr ExpoModul GmbH für den Kauf von Messeständen – Stand 21.01.2011
1. Vertragsinhalt
1.1 In Prospekten, Anzeigen etc. enthaltende Angebote unsererseits sind
– insbeson-dere bezüglich Preisangaben und Lieferzeiten - freibleibend
und unverbindlich. Auch sonstige Angebote unsererseits sind
grundsätzlich freibleibend, es sei denn, die die Verbindlichkeit des
Angebotes wurde von uns schriftlich bestätigt.
1.2 Abweichende Vertragsbestimmungen des Bestellers und ergänzende oder
än-dernde Nebenabreden sind nur dann gültig, wenn wir sie schriftlich
bestätigt ha-ben. Dies gilt auch für den Fall, dass wir den abweichenden
Vertragsbestimmun-gen des Bestellers nicht ausdrücklich widersprochen
haben.
1.3 Sollten einzelne vertragliche Abmachungen unwirksam sein, so wird
die Wirk-samkeit des Vertrages im übrigen hiervon nicht berührt. Die
unwirksame Verein-barung ist so zu ersetzen, dass der durch sie
beabsichtigte wirtschaftliche Zweck bestmöglich anderweitig erreicht
wird.
1.4 Eine Abtretung oder Verpfändung von Vertragsrechten durch den
Besteller bedarf unserer schriftlichen Zustimmung.
2. Lieferung
2.1 Eine Abweichung von der bestellten Liefermenge ist bis zu einem
Umfang von zehn Prozent nach unten oder oben möglich. Teillieferungen
sind zulässig.
2.2 Unsere Lieferpflicht entfällt nach Ablauf einer gesetzten
Abnahmefrist oder wenn der Besteller von einem vereinbarten Abruf binnen
sechs Monaten nach Auftrags-erteilung keinen Gebrauch macht.
2.3 Werden uns Umstände bekannt, die Zweifel an der Kreditwürdigkeit des
Bestel-lers rechtfertigen oder werden fällige Forderungen trotz Mahnung
nicht beglichen, so dürfen wir vom Vertrag zurücktreten, Vorauszahlung
verlangen oder unsere Lieferung von einer Sicherheitsleistung abhängig
machen.
2.4 Angegebene Lieferfristen sind, soweit nicht ausdrücklich vereinbart,
keine Fix-termine, sondern bestimmen ungefähr den Zeitpunkt der
Lieferung ab Werk nach Erfüllung aller Fertigungsvoraussetzungen.
2.5 Kommt ein Besteller einer ihm obliegenden Mitwirkungspflicht (z.B.
Vorlage von Zeichnungen, Angabe von Daten, Bestellung von Material usw.)
nicht oder nicht rechtzeitig nach, so beginnt eine etwaig vereinbarte
Lieferfrist erst nach vollstän-diger Erfüllung dieser Mitwirkungspflicht
zu laufen. Im Falle einer Nichterfüllung von Mitwirkungspflichten trotz
Mahnung des Bestellers behalten wir uns vor, vom Vertrag zurückzutreten.
2.6 Werden wir infolge von höherer Gewalt (z.B. Naturkatastrophen),
unvermeidba-rer Störungen im Betriebsablauf bei uns oder unseren
Lieferanten oder durch Ar-beitskampf an der Lieferung gehindert, so
führt dies zu einer angemessenen Ver-längerung der Lieferfrist. Wird die
Lieferung dadurch unmöglich, so entfällt unsere Lieferpflicht ganz.
2.7 Kommt der Besteller in Annahmeverzug, so sind wir berechtigt, ihm ab
dem ersten Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft die entstehenden
Lagerkos-ten in Rechnung zu stellen, mindestens jedoch einen
Verzugsschaden zu fordern, die sich aus der Verzinsung des
Rechnungsbetrages mit 8% p.a. über dem Basis-zinssatz der EZB errechnet.
3. Preise und Zahlung
3.1 Unsere Preise beruhen auf der bei Auftragserteilung gültigen
Kostenkalkulation. Sie verstehen sich ab Werk und ohne gesonderte
Verpackung der Ware.
3.2 Die Zahlungsbedingungen und die Bestimmung des für den Auftrag
maßgeben-den Material- und Verpackungspreises werden in unseren jeweils
bei Auftragser-teilung geltenden Preislisten ausgewiesen. Diese können
jederzeit bei uns abge-fordert werden.
3.3 Werkzeugkosten werden gesondert berechnet, ohne dass der Besteller
dadurch Rechte an den Werkzeugen erwirbt. Ist nichts anderes vereinbart,
so gehen Ver-packungs- und Frachtkosten zu Lasten des Bestellers.
Verpackungsmaterial wird nicht zurückgenommen.
3.4 Die am Tag der Lieferung jeweils geltende gesetzliche Mehrwertsteuer
tritt zum vereinbarten Preis hinzu.
3.5 Ein Skontoabzug wird grundsätzlich nicht gewährt. Schriftliche
Skontozusagen unsererseits stehen unter dem Vorbehalt des Ausgleichs
aller fälligen Forderun-gen.
3.6. Wechsel nehmen wir nicht an. Soweit Wechsel ausnahmsweise entgegen
ge-nommen werden, wirken diese nur erfüllungshalber ohne Gewähr für
Protest und unter der Voraussetzung ihrer Diskontierarbeit angenommen.
Diskontspesen werden vom Tag der Fälligkeit des Rechnungsbetrages an
berechnet.
3.7. Für Vorarbeiten, Entwürfe und sonstige Projektierungsleistungen,
die auf Wunsch des Auftraggebers erbracht werden, ist ein Entgelt auch
dann zu zahlen, wenn der Vertrag nicht zustande kommt. Mangels
besonderer Vereinbarungen gilt das für die vorgenannten Leistungen als
üblich und angemessen anzusehende Entgelt als vereinbart.
4. Gefahrübergang
4.1 Die Gefahr des Warenverlustes geht spätestens mit Verlassen des
Werkes oder mit Anzeige der Abholbereitschaft auf den Besteller über.
4.2 Die Wahl des Versandweges und der Beförderungsmittel erfolgt nach
unserem Ermessen ohne Gewähr für die billigste Verfrachtung.
4.3 Auf Verlangen des Bestellers wird die Sendung auf dessen Kosten
gegen Trans-portschäden versichert.
5. Eigentumsvorbehalt
5.1. Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Sache bis zur
vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus dem Liefervertrag vor.
Wir sind berechtigt, die gelieferte Sache zurückzunehmen, wenn sich der
Besteller vertragswidrig verhält, insbesondere trotz Mahnung keine
Zahlung leistet.
5.2. Der Besteller ist - solange das Eigentum noch nicht auf ihn
übergegangen ist – dazu verpflichtet, die gelieferte Sache pfleglich zu
behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten
gegen Diebstahl-, Feuer- und Wasserschä-den ausreichend zum Neuwert zu
versichern. Müssen Wartungs- und Inspekti-onsarbeiten durchgeführt
werden, hat der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig
auszuführen. Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat uns
der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn der
gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter
ausgesetzt ist. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die
gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO
zu erstatten, haftet der Besteller auch für den uns hieraus entstandenen
Ausfall.
5.3. Der Besteller ist zur Weiterveräußerung und Weiterverarbeitung der
Vorbehalts-ware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Die Forderungen
des Abnehmers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der
Besteller schon jetzt an uns in Höhe des mit uns vereinbarten
Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehr-wertsteuer) ab. Diese Abtretung
gilt unabhängig davon, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung
weiterverkauft worden ist. Der Besteller bleibt zur Einziehung der
Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die
Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Wir werden jedoch
die Forderung nicht einziehen, solange der Besteller seinen
Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht
in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines
Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt.
5.4. Die Be- und Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware durch
den Besteller erfolgt stets namens und im Auftrag für uns. In diesem
Fall setzt sich das Anwart-schaftsrecht des Bestellers der
Vorbehaltsware an der umgebildeten Sache fort. Sofern die Vorbehaltsware
mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet wird,
erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des
objektiven Wertes unserer Vorbehaltsware zu den anderen bearbeiteten
Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Dasselbe gilt für den Fall der
Vermischung. Sofern die Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache
des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass
der Besteller uns anteilmäßig Miteigentum überträgt und das so
entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns verwahrt. Zur
Sicherung unserer Forderungen gegen den Besteller tritt dieser auch
solche Forderungen an uns ab, die ihm durch die Verbindung der
Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen; wir
nehmen diese Abtretung schon jetzt an.
5.5. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf
Verlangen des Bestellers freizugeben, soweit ihr Wert die zu sichernden
Forderungen um mehr als 20% über-steigt.“
6. Zahlungsverzug
6.1 Der Besteller gerät in Verzug, wenn er auf unsere Mahnung hin nicht
zahlt, spätestens aber 14 Tage nach Fälligkeit und Zugang einer
Rechnung. Unberührt bleiben die gesetzlich geregelten Fälle der
Entbehrlichkeit einer Mahnung, bei deren Vorliegen Verzug begründet
wird.
6.2 Bei Zahlungsverzug des Bestellers werden unsere sämtlichen gegen ihn
noch bestehenden weiteren Forderungen sofort zur Zahlung fällig,
ungeachtet eingeräumter Zahlungsziele. Der Besteller darf die in unserem
Eigentum oder Miteigentum stehenden Waren nicht mehr veräußern und ist
verpflichtet, uns Sicherheiten zu stellen. Die Ermächtigung zum Einzug
an uns abgetretener Forderungen erlischt.
6.3 Das Gleiche gilt, wenn wir berechtigte Zweifel an der
Kreditwürdigkeit des Bestellers geltend machen.
6.4 Unbeschadet sonstiger Ansprüche können wir ab Fälligkeit einen
Verzugszins in Höhe der jeweiligen Sollzinsen der Großbanken für
kurzfristige Kredite (Überziehungskredi-te), mindestens jedoch in Höhe
von 8% über dem Basiszinssatz der EZB fordern.
6.5 Der Besteller räumt uns an dem zur Ausführung des Auftrages
überlassenen Material und an den an dessen Stelle tretenden Ansprüchen
ein Pfandrecht zur Sicherung aller gegenwärtigen und künftigen Ansprüche
aus der Geschäftsbedingung ein. Gerät der Besteller in Zahlungsverzug
oder Kreditverfall, so sind wir berechtigt, das Pfandmaterial zum
Börsenkurs der Londoner Metallbörse, bei Nichtnotierung zum
durchschnittlichen deutschen Marktpreis am Tage des Zahlungsverzuges
oder des Kreditverfalls freihändig zu verwerten.
7. Gewährleistung
7.1 Der Besteller kann Ansprüche wegen eines offensichtlichen
Sachman¬gels der Ware nur binnen zwei Wochen ab Empfang der Ware
schriftlich geltend machen. Ebenso sind verdeckte Sachmängel
unverzüglich nach Entdeckung des Sachmangels schriftlich zu rügen.
7.2 Bei Lieferung nach vorheriger Probe oder nach vorherigem Muster sind
Gewährleis-tungsansprüche wegen verdeckter Mängel ausgeschlossen, wenn
die gelieferte Ware der vorherigen Probe oder dem vorherigen Muster
entspricht.
7.3 Branchenübliche Toleranzen und Abweichungen stellen keinen
Sachmangel dar. Soweit ein Mangel seine Ursache in dem vom Besteller
selbst gestellten Materials hat, entfällt jede Gewährleistung.
7.4 Alle Mängelansprüche setzen voraus, dass der Mangel uns unverzüglich
nach Feststellung vor Ver- oder Bearbeitung gemeldet und die Ware
originalverpackt zu-rückgesandt wird. Dabei ist uns Gelegenheit zu
geben, den gerügten Sachmangel festzustellen. Wir übernehmen die
Transportkosten, wenn die Mängelrüge berechtigt ist. Wenn der Besteller
diesen Verpflichtungen nicht nachkommt oder ohne unsere Zustimmung
Änderungen an der bereits beanstandeten Ware vornimmt, verliert er
etwaige Sachmängelansprüche.
7.5 Bei berechtigter, ordnungsgemäßer Mängel¬rüge innerhalb der
gesetzlichen Verjährungsfrist bessern wir nach unserer Wahl die
beanstandete Ware nach oder wir liefern einwandfreien Ersatz. Kommen wir
dieser Verpflichtung nicht oder nicht ord-nungsgemäß innerhalb einer
angemessenen Zeit nach, so kann der Besteller uns schriftlich eine
letzte angemessene Frist setzen, innerhalb wir unseren Verpflichtungen
nachzukommen haben. Nach erfolglosem Ablauf dieser Frist kann der
Besteller nach seiner Wahl Minderung des Preises verlangen, vom Vertrag
zurücktreten oder die notwendige Nachbesserung selbst oder von einem
Dritten auf unsere Kosten und Gefahr vornehmen lassen. Eine
Kostenerstattung ist ausgeschlossen, soweit die Auf-wendungen sich
erhöhen, weil die Ware nach der Lieferung an einen anderen Ort verbracht
worden ist, es sei denn, dies entspricht dem bestimmungsgemäßen
Ge-brauch der Ware.
8. Haftung
8.1. Sonstige und weitergehende Ansprüche des Bestellers sind
ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche wegen
Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis oder aus unerlaubter
Handlung, soweit uns nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last
gelegt werden kann. Wir haften darüber hinaus nicht für Schä-den, die
nicht an der gelieferten Ware selbst entstanden sind. Vor allem haftet
wir nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des
Bestellers.
8.2. Vorstehende Haftungsbeschränkungen gelten ebenfalls nicht für die
schuldhafte Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Bei schuldhafter
Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haften wir - außer in den
Fallen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit – nur für den
vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden.
9. Schutzrechte, Werbeerlaubnis
9.1. Werden bei Lieferung nach Zeichnung oder sonstigen Angaben des
Bestellers Schutzrechte Dritter verletzt, so stellt uns der Besteller
von allen diesbezüglichen Ansprüchen Dritter frei.
9.2. Wir sind dazu berechtigt, Bildmaterial sowie Planungsunterlagen der
für den Arbeitgeber erbrachten Leistungen für unsere Firmenwerbung in
jeder möglichen Form zu nutzen.
11. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht
11.1. Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis
ist unser Firmensitz.
11.2. Der Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis sowie über
sein Entstehen und seine Wirksamkeit entstehenden Rechtsstreitigkeiten
und für Wechsel- und Scheckkla-gen wird unseren Firmensitz bestimmt,
nach unserer Wahl auch durch den Sitz des Auftraggebers.
11.3. Das Vertragsverhältnis unterliegt ausschließlich dem Recht der
Bundesrepublik Deutschland. Die Vertragssprache ist deutsch.
12. Schriftformerfordernis, Salvatorische Klausel
12.1. Änderungen und Ergänzungen zu dem jeweiligen Vertrag bedürfen der
Schriftform. Dies gilt auch für eine Abänderung des
Schriftformerfordernisses selbst.
12.2. Sollte eine Bestimmung des Vertrages oder dieser Allgemeinen
Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, ist die unwirksame
Bestimmung durch eine Regelung zu ersetzen, die dem von beiden
Vertragsteilen zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses wirtschaftlich
Gewollten in rechtlich zulässiger Weise am nächsten kommt. Gleiches gilt
für etwaige Vertragslücken